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RAin Petra Marwitz
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Deutschland
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PRESSEMITTEILUNG vom 15.2.2008

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Rundfunkgebühren für Internet-PCs

Frankfurt am Main - Das Bundesverfassungsgericht hat die am 30.3.2006 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs nicht zur Entscheidung angenommen. Trotz des Widerhalls, den die Problematik in der Öffentlichkeit gefunden hat, muss erst der Rechtsweg erschöpft werden.

Das Bundesverfassungsgericht wägt in seiner Entscheidung die Gründe, die für und gegen die Annahme der Verfassungsbeschwerde sprechen, ab. Für das Gericht ist es zweckmäßig, zunächst durch die unteren Gerichte die "einfachrechtlichen Fragen" klären zu lassen. Die Verweisung der Betroffenen auf den Rechtsweg wird als nicht unzumutbar angesehen, da diese eine Anfechtungsklage erheben und im Hinblick auf unberechtigt gezahlte Rundfunkgebühren Erstattung verlangen können. Prozessbevollmächtigte Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, bewertete die Entscheidung trotz der Nichtannahme positiv: „Das Gericht zeigt verschiedene Wege auf, wie die Betroffenen sich gegen die Rundfunkgebühr zur Wehr setzen können. Durch die Einreichung der Verfassungsbeschwerde wurden Öffentlichkeit und Politik für das Thema sensibilisiert. Jetzt kommt vermutlich eine Klagewelle auf die Gerichte zu.“ 

Die Verfassungsbeschwerde wurde durch zahlreiche Spenden und Unterschriften von Einzelpersonen und Unternehmen ermöglicht. Die Einreichung der Verfassungsbeschwerde löste ein erhebliches öffentliches Interesse aus. Im Oktober 2006 kündigten die Ministerpräsidenten eine grundsätzliche Neuordnung der Rundfunkgebühren an.

Pressemitteilung von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt am Main, 11.10.2006

Rundfunkgebühr für Internet-Rechner verursacht erhebliche datenschutzrechtliche Probleme

Information der EU-Kommission über Kontrolldefizite

Die Einführung der Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner begegnet erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen. Auf diesen Aspekt weist Rechtsanwältin Petra Marwitz, Prozessbevollmächtigte der Verfassungsbeschwerde zur Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner und Vorsitzende der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ), hin.

„§ 8 Abs. 4 RGebStV erlaubt ab dem 1.1.2007 den Zugriff auf zahlreiche Daten der Internet-Kommunikation, da sich aus diesen Daten das Bereithalten eines Internet-PC und damit das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ergeben kann. Für Mitarbeiter der Gebühreneinzugszentrale wird es daher z. B. interessant, ob eine Person über eine E-Mail-Adresse verfügt, Bankgeschäfte online durchführt oder Online-Shopping betreibt. Die Gebühren-Eintreiber müssen dann nicht mehr im Altpapier nach Fernsehzeitschriften suchen, sondern können z. B. in Internet-Foren nach potentiellen Gebührensündern suchen.“ erläutert die Medienrechtlerin Marwitz.

Durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde § 8 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) eingeführt. Diese Vorschrift gibt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der Gebühreneinzugszentrale die Befugnis, personenbezogene Daten entsprechend § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu erheben, verarbeiten oder nutzen. Diese Befugnis besteht zu dem Zweck der Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt. § 28 BDSG ist die zentrale Norm zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für eigene Zwecke. Dieser rundfunkrechtliche Verweis auf § 28 BDSG ist bereits von Experten als verfassungswidrig beurteilt worden.

Fragwürdig ist nach Ansicht von Marwitz auch die Rechtslage, der zufolge die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit der GEZ in den meisten Bundesländern durch die Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten erfolgt. Die Rechtsanwältin wird die EU-Kommission über diesen Umstand informieren und um eine Stellungnahme bitten.

 

Pressemitteilung von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt am Main, 11.9.2006

Brief an die Ministerpräsidenten zur Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner

Juristische Entgegnung auf Argumentation der Staatskanzleien

In einem Brief an alle Ministerpräsidenten hat Rechtsanwältin Petra Marwitz zur Argumentation verschiedener Antwortschreiben aus Staatskanzleien und von Ministerien Stellung genommen. In diesen Schreiben wurde begründet, warum an den Rundfunkgebühren für Internet-Rechner festgehalten werden soll. Rechtsanwältin Marwitz verdeutlicht in ihrem Brief, dass viele Argumente gegen die juristische Argumentation der Länder sprechen.

„Zahlreiche Betroffene der Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner haben sich in Schreiben an Staatskanzleien und Petitionsausschüsse gewandt und mir den Schriftwechsel einschließlich Antwortschreiben zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Antwortschreiben gehen stets davon aus, dass das Kriterium des Rundfunkempfangsgerätes das einzig mögliche Anknüpfungskriterium ist. Dies ist aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend. In den Antwortschreiben wird des Weiteren der gleich bleibende oder sogar stetig steigende Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als zwingend angesehen. Diese Vorgabe ist aber wegen der Meinungsvielfalt, die das Internet ermöglicht, zunehmend in Frage zu stellen.“ erläutert die Medienrechtlerin Marwitz.

Die Ministerpräsidenten werden in dem Schreiben aufgefordert, das PC-Moratorium um mindestens zwei weitere Jahre auszusetzen, um diese Zeit zur Entwicklung eines neuen zukunftsfähigen Models der Rundfunkfinanzierung zu nutzen. Die Länder haben bislang kein derartiges Modell entwickelt, obwohl dies das ursprüngliche Ziel des PC-Moratoriums war. „Der Gesetzgeber seine Hausaufgaben nicht gemacht und insbesondere die Unternehmen und Freiberufler sollen jetzt dafür bezahlen.“ kommentiert Marwitz.

Der Vorschlag, nur die Grundgebühr für Internet-Rechner zu erheben, wird von der Rechtsanwältin deutlich abgelehnt: „Eine verfassungswidrige Gebühr bleibt verfassungswidrig, auch wenn sie in der Höhe gesenkt wird. Letztlich möchten die Länder mit der Pauschalierung im übrigen nur eine Verfahrenserleichterung erreichen. Der GEZ soll die Einzelfallprüfung zur Übertragungskapazität der jeweiligen Rechner erspart bleiben.“

Rechtsanwältin Petra Marwitz ist Prozessbevollmächtigte der Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühren auf Internet-Rechner und Vorsitzende der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler. Der vollständige Brief ist unter www.kanzlei-marwitz.de abrufbar.

 

Pressemitteilung von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt am Main

22.8.2006

Schritt in die falsche Richtung

Radiogebühr für Internet-PC löst Basisproblem nicht

Der aktuell diskutierte Kompromissvorschlag, für die Bereithaltung von Internet-Rechnen nur die Radio- und nicht die Fernsehgebühr zu verlangen, löst das Problem einer sachgerechten Rundfunkfinanzierung in Zeiten der Konvergenz nicht. „Es ist zu begrüßen, dass die Verantwortlichen nunmehr den Handlungsbedarf in Sachen Rundfunkgebühr für Internet-Rechner erkennen. Die vorgeschlagene Hörfunkgebühr ist aber ein Schritt in die falsche Richtung“, erklärt die Medienrechtlerin Petra Marwitz.

„Die Rundfunkfinanzierung muss auf eine neue Basis gestellt werden. Die Anknüpfung an das Kriterium des Rundfunkempfangsgerätes ist nicht mehr sachgerecht, wenn alltägliche Gebrauchsgeräte durch neuartige Übertragungswege zu Rundfunkempfangsgeräten werden. Es müssen neue Anknüpfungskriterien überlegt werden. Hierzu wäre es sinnvoll, die Alternativen auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überlegen. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, wie andere Länder mit der Thematik der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgehen. Um dies sachgerecht zu analysieren, benötigt man Zeit. Das PC-Moratorium sollte daher erneut um mindestens zwei Jahre verlängert werden, um eine sachgerechte Lösung zu finden.“, so Marwitz weiter.

Rechtsanwältin Petra Marwitz ist Prozessbevollmächtigte der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner. Sie ist Mitbegründerin der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) und Vorsitzende der VRGZ. Im Rahmen der Mitgliederversammlung Ende September werden voraussichtlich Vorsitz und Schatzmeister neu gewählt, um denkbare Interessenkollisionen zu vermeiden.  

 

Presseinformation der Kanzlei Marwitz, Dienstag, 1. Februar 2005

Verfassungswidrigkeit der Rundfunkgebühr für Internet-PC

Die Belastung von Internet-PC mit Rundfunkgebühren ist nach Ansicht der Medienrechtlerin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., verfassungswidrig.

Rundfunkgebühren sind nur dann verfassungskonform, wenn Rundfunk-Rezipienten zur Gebührenzahlung verpflichtet werden: Wer sich ein Fernsehgerät anschafft, muss eine Rundfunkgebühr zahlen. Internet-PC werden aber nicht zum Zwecke des Empfangs des Rundfunks angeschafft. Internet-PC sind vielmehr in Haushalten und Büros vorhanden, um das Internet und E-Mail-Funktionen zu nutzen. Die Nutzung von Rundfunk ist höchstens bei entsprechend ausgerüsteten PCs möglich. Die Rundfunkgebühr soll also nicht von Rundfunknutzern, sondern von Internet- und E-Mail-Nutzern erhoben werden. Eine zukünftig möglicherweise entstehende Nutzungsmöglichkeit des Internet-PC auch für den Rundfunk wäre allenfalls eine nachgeordnete Nutzungsmöglichkeit, nicht aber die Hauptfunktionalität. Eine Rundfunkgebührenpflicht, welche an die Internetnutzungsmöglichkeit anknüpft, wird auf der Basis sachfremder Kriterien erhoben.

Hintergrund des Protestes ist eine Neuregelung im Rundfunkstaatsvertrag, durch die ab 2007 alle Unternehmen und Selbständigen verpflichtet werden, für ihre Internet-PCs EUR 17,- Rundfunkgebühren pro Monat zu zahlen. Abgerechnet wird pro Betriebsstätte.

Rechtsanwältin Petra Marwitz: „Die Rundfunkgebührenpflicht für die Internet- und E-Mail-Nutzung ist verfassungswidrig, weil Eingriffe in die allgemeine Handlungs- und die Eigentumsfreiheit nur dann erfolgen dürfen, wenn sie verhältnismäßig sind. Dies beinhaltet, dass die gesetzlichen Vorgaben angemessen sind. Die Rundfunkgebührenpflicht für die Internet-Nutzungsmöglichkeit zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht angemessen, da Personen mit Gebühren belastet werden, ohne dass ein besonderer Bezug der Belasteten zu dem Verwendungszweck besteht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind ja noch nicht einmal berechtigt, ein eigenes Internetprogramm zu veranstalten, da dies vom Grundversorgungsauftrag nicht mehr gedeckt ist. Eine Verpflichtung aller Bikini-Käufer zu einer Schwimmbadgebühr wäre da noch sachgerechter.“

Der Protest gegen die Einführung der erweiterten Rundfunkgebührenpflicht folgt auch aus eigener Betroffenheit: „Die Internetnutzung ist für die tägliche Arbeit zwingend notwendig, eine Rundfunknutzung findet im Büro dagegen nicht statt. Es besteht also kein sachlicher Grund, warum für das Büro eine Rundfunkgebühr gezahlt werden sollte. Es handelt sich um eine Kostenlast, die Einzelkämpfer und Unternehmensgründer besonders trifft. Für diese ist ein Kostenblock von EUR 204,- pro Jahr eine erhebliche Belastung. Dieser Betrag entspricht fast dem Jahresbeitrag für die Kammer.“ Betroffen sind alle Selbstständigen, vom Friseur über den Grafiker bis hin zum Steuerberater. Auch Homeoffice-Inhaber, Ich-AG´s und Unternehmensgründer zählen zu den Melkkühen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die selbst im Falle von Verlusten oder Minimalgewinnen zusätzliche Gebühren für die Internetnutzung zahlen müssen. Besonders pikant: Der Gesetzgeber verpflichtet alle Unternehmen seit Anfang des Jahres zur Internetnutzung, da z. B. Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig per Internet abgegeben werden sollen.

Die Juristin Marwitz fordert insbesondere die SPD-regierten Länder auf, ihre Strategie zur Rundfunkgebührenpflicht zu überdenken und die neue Regelung zur Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs für mindestens drei weitere Jahre auszusetzen. Diese Zeit sollte genutzt werden, um ein sinnvolles und verfassungsmäßiges Konzept zur zukünftigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. Falls die Regelung in Kraft treten sollte, empfiehlt die Anwältin allen Betroffenen, Rechtsmittel gegen die GEZ-Bescheide einzulegen, und kündigt bereits heute einen Musterprozess an.

 

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