PRESSEMITTEILUNG vom 15.2.2008
Nichtannahme
der Verfassungsbeschwerde zu Rundfunkgebühren für Internet-PCs
Frankfurt am Main - Das
Bundesverfassungsgericht hat die am 30.3.2006 eingelegte
Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für
Internet-PCs nicht zur Entscheidung angenommen. Trotz des
Widerhalls, den die Problematik in der Öffentlichkeit gefunden hat,
muss erst der Rechtsweg erschöpft werden.
Das Bundesverfassungsgericht
wägt in seiner Entscheidung die Gründe, die für und gegen die
Annahme der Verfassungsbeschwerde sprechen, ab. Für das Gericht ist
es zweckmäßig, zunächst durch die unteren Gerichte die
"einfachrechtlichen Fragen" klären zu lassen. Die
Verweisung der Betroffenen auf den Rechtsweg wird als nicht
unzumutbar angesehen, da diese eine Anfechtungsklage erheben und im
Hinblick auf unberechtigt gezahlte Rundfunkgebühren Erstattung
verlangen können. Prozessbevollmächtigte Petra Marwitz,
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, bewertete die
Entscheidung trotz der Nichtannahme positiv: „Das Gericht
zeigt verschiedene Wege auf, wie die Betroffenen sich gegen die
Rundfunkgebühr zur Wehr setzen können. Durch die Einreichung der
Verfassungsbeschwerde wurden Öffentlichkeit und Politik für das
Thema sensibilisiert. Jetzt kommt vermutlich eine Klagewelle auf die
Gerichte zu.“
Die
Verfassungsbeschwerde wurde durch zahlreiche Spenden und
Unterschriften von Einzelpersonen und Unternehmen ermöglicht. Die
Einreichung der Verfassungsbeschwerde löste ein erhebliches öffentliches
Interesse aus. Im Oktober 2006 kündigten die Ministerpräsidenten
eine grundsätzliche Neuordnung der Rundfunkgebühren an.
Pressemitteilung von
Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt am Main, 11.10.2006
Rundfunkgebühr für Internet-Rechner verursacht
erhebliche datenschutzrechtliche Probleme
Information der EU-Kommission über
Kontrolldefizite
Die Einführung der Rundfunkgebühr auf
Internet-Rechner begegnet erheblichen datenschutzrechtlichen
Problemen. Auf diesen Aspekt weist Rechtsanwältin Petra Marwitz,
Prozessbevollmächtigte der Verfassungsbeschwerde zur Rundfunkgebühr
auf Internet-Rechner und Vorsitzende der Vereinigung der
Rundfunkgebührenzahler (VRGZ), hin.
„§ 8 Abs. 4 RGebStV erlaubt ab dem 1.1.2007 den
Zugriff auf zahlreiche Daten der Internet-Kommunikation, da sich aus
diesen Daten das Bereithalten eines Internet-PC und damit das
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ergeben kann. Für
Mitarbeiter der Gebühreneinzugszentrale wird es daher z. B.
interessant, ob eine Person über eine E-Mail-Adresse verfügt,
Bankgeschäfte online durchführt oder Online-Shopping betreibt. Die
Gebühren-Eintreiber müssen dann nicht mehr im Altpapier nach
Fernsehzeitschriften suchen, sondern können z. B. in Internet-Foren
nach potentiellen Gebührensündern suchen.“ erläutert die
Medienrechtlerin Marwitz.
Durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde
§ 8 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) eingeführt. Diese
Vorschrift gibt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der
Gebühreneinzugszentrale die Befugnis, personenbezogene Daten
entsprechend § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu erheben,
verarbeiten oder nutzen. Diese Befugnis besteht zu dem Zweck der
Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt. § 28 BDSG
ist die zentrale Norm zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten für eigene Zwecke. Dieser rundfunkrechtliche
Verweis auf § 28 BDSG ist bereits von Experten als verfassungswidrig
beurteilt worden.
Fragwürdig ist nach Ansicht von Marwitz auch die
Rechtslage, der zufolge die datenschutzrechtliche Aufsicht über die
Tätigkeit der GEZ in den meisten Bundesländern durch die
Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten erfolgt. Die
Rechtsanwältin wird die EU-Kommission über diesen Umstand informieren
und um eine Stellungnahme bitten.
Pressemitteilung von Rechtsanwältin
Petra Marwitz, Frankfurt am Main, 11.9.2006
Brief an die Ministerpräsidenten zur
Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner
Juristische
Entgegnung auf Argumentation der Staatskanzleien
In einem Brief an alle
Ministerpräsidenten hat Rechtsanwältin Petra Marwitz zur Argumentation
verschiedener Antwortschreiben aus Staatskanzleien und von Ministerien
Stellung genommen. In diesen Schreiben wurde begründet, warum an den
Rundfunkgebühren für Internet-Rechner festgehalten werden soll.
Rechtsanwältin Marwitz verdeutlicht in ihrem Brief, dass viele
Argumente gegen die juristische Argumentation der Länder sprechen.
„Zahlreiche Betroffene der
Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner haben sich in Schreiben an
Staatskanzleien und Petitionsausschüsse gewandt und mir den
Schriftwechsel einschließlich Antwortschreiben zur Kenntnisnahme
übermittelt. Die Antwortschreiben gehen stets davon aus, dass das
Kriterium des Rundfunkempfangsgerätes das einzig mögliche
Anknüpfungskriterium ist. Dies ist aber auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend. In den Antwortschreiben
wird des Weiteren der gleich bleibende oder sogar stetig steigende
Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als zwingend
angesehen. Diese Vorgabe ist aber wegen der Meinungsvielfalt, die das
Internet ermöglicht, zunehmend in Frage zu stellen.“ erläutert die
Medienrechtlerin Marwitz.
Die Ministerpräsidenten werden in dem
Schreiben aufgefordert, das PC-Moratorium um mindestens zwei weitere
Jahre auszusetzen, um diese Zeit zur Entwicklung eines neuen
zukunftsfähigen Models der Rundfunkfinanzierung zu nutzen. Die Länder
haben bislang kein derartiges Modell entwickelt, obwohl dies das
ursprüngliche Ziel des PC-Moratoriums war. „Der Gesetzgeber seine
Hausaufgaben nicht gemacht und insbesondere die Unternehmen und
Freiberufler sollen jetzt dafür bezahlen.“ kommentiert Marwitz.
Der Vorschlag, nur die Grundgebühr für
Internet-Rechner zu erheben, wird von der Rechtsanwältin deutlich
abgelehnt: „Eine verfassungswidrige Gebühr bleibt verfassungswidrig,
auch wenn sie in der Höhe gesenkt wird. Letztlich möchten die Länder
mit der Pauschalierung im übrigen nur eine Verfahrenserleichterung
erreichen. Der GEZ soll die Einzelfallprüfung zur
Übertragungskapazität der jeweiligen Rechner erspart bleiben.“
Rechtsanwältin Petra Marwitz ist
Prozessbevollmächtigte der Verfassungsbeschwerde gegen die
Rundfunkgebühren auf Internet-Rechner und Vorsitzende der Vereinigung
der Rundfunkgebührenzahler. Der vollständige Brief ist unter
www.kanzlei-marwitz.de abrufbar.
Pressemitteilung von
Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt am Main
22.8.2006
Schritt in die
falsche Richtung
Radiogebühr für
Internet-PC löst Basisproblem nicht
Der aktuell diskutierte Kompromissvorschlag, für
die Bereithaltung von Internet-Rechnen nur die Radio- und nicht die
Fernsehgebühr zu verlangen, löst das Problem einer sachgerechten
Rundfunkfinanzierung in Zeiten der Konvergenz nicht. „Es ist zu
begrüßen, dass die Verantwortlichen nunmehr den Handlungsbedarf in
Sachen Rundfunkgebühr für Internet-Rechner erkennen. Die
vorgeschlagene Hörfunkgebühr ist aber ein Schritt in die falsche
Richtung“, erklärt die Medienrechtlerin Petra Marwitz.
„Die Rundfunkfinanzierung muss auf eine neue
Basis gestellt werden. Die Anknüpfung an das Kriterium des
Rundfunkempfangsgerätes ist nicht mehr sachgerecht, wenn alltägliche
Gebrauchsgeräte durch neuartige Übertragungswege zu
Rundfunkempfangsgeräten werden. Es müssen neue Anknüpfungskriterien
überlegt werden. Hierzu wäre es sinnvoll, die Alternativen auf der
Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überlegen.
Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, wie andere Länder mit der
Thematik der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
umgehen. Um dies sachgerecht zu analysieren, benötigt man Zeit. Das
PC-Moratorium sollte daher erneut um mindestens zwei Jahre verlängert
werden, um eine sachgerechte Lösung zu finden.“, so Marwitz weiter.
Rechtsanwältin Petra Marwitz ist
Prozessbevollmächtigte der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner.
Sie ist Mitbegründerin der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ)
und Vorsitzende der VRGZ. Im Rahmen der Mitgliederversammlung Ende
September werden voraussichtlich Vorsitz und Schatzmeister neu
gewählt, um denkbare Interessenkollisionen zu vermeiden.
Presseinformation der Kanzlei Marwitz, Dienstag,
1. Februar 2005
Verfassungswidrigkeit der Rundfunkgebühr für
Internet-PC
Die Belastung von Internet-PC mit
Rundfunkgebühren ist nach Ansicht der Medienrechtlerin Petra Marwitz,
Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., verfassungswidrig.
Rundfunkgebühren sind nur dann
verfassungskonform, wenn Rundfunk-Rezipienten zur Gebührenzahlung
verpflichtet werden: Wer sich ein Fernsehgerät anschafft, muss eine
Rundfunkgebühr zahlen. Internet-PC werden aber nicht zum Zwecke des
Empfangs des Rundfunks angeschafft. Internet-PC sind vielmehr in
Haushalten und Büros vorhanden, um das Internet und E-Mail-Funktionen
zu nutzen. Die Nutzung von Rundfunk ist höchstens bei entsprechend
ausgerüsteten PCs möglich. Die Rundfunkgebühr soll also nicht von
Rundfunknutzern, sondern von Internet- und E-Mail-Nutzern erhoben
werden. Eine zukünftig möglicherweise entstehende Nutzungsmöglichkeit
des Internet-PC auch für den Rundfunk wäre allenfalls eine
nachgeordnete Nutzungsmöglichkeit, nicht aber die Hauptfunktionalität.
Eine Rundfunkgebührenpflicht, welche an die
Internetnutzungsmöglichkeit anknüpft, wird auf der Basis sachfremder
Kriterien erhoben.
Hintergrund des Protestes ist eine Neuregelung im
Rundfunkstaatsvertrag, durch die ab 2007 alle Unternehmen und
Selbständigen verpflichtet werden, für ihre Internet-PCs EUR 17,-
Rundfunkgebühren pro Monat zu zahlen. Abgerechnet wird pro
Betriebsstätte.
Rechtsanwältin Petra Marwitz: „Die
Rundfunkgebührenpflicht für die Internet- und E-Mail-Nutzung ist
verfassungswidrig, weil Eingriffe in die allgemeine Handlungs- und die
Eigentumsfreiheit nur dann erfolgen dürfen, wenn sie verhältnismäßig
sind. Dies beinhaltet, dass die gesetzlichen Vorgaben angemessen sind.
Die Rundfunkgebührenpflicht für die Internet-Nutzungsmöglichkeit zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht
angemessen, da Personen mit Gebühren belastet werden, ohne dass ein
besonderer Bezug der Belasteten zu dem Verwendungszweck besteht. Die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind ja noch nicht einmal
berechtigt, ein eigenes Internetprogramm zu veranstalten, da dies vom
Grundversorgungsauftrag nicht mehr gedeckt ist. Eine Verpflichtung
aller Bikini-Käufer zu einer Schwimmbadgebühr wäre da noch
sachgerechter.“
Der Protest gegen die Einführung der erweiterten
Rundfunkgebührenpflicht folgt auch aus eigener Betroffenheit: „Die
Internetnutzung ist für die tägliche Arbeit zwingend notwendig, eine
Rundfunknutzung findet im Büro dagegen nicht statt. Es besteht also
kein sachlicher Grund, warum für das Büro eine Rundfunkgebühr gezahlt
werden sollte. Es handelt sich um eine Kostenlast, die Einzelkämpfer
und Unternehmensgründer besonders trifft. Für diese ist ein
Kostenblock von EUR 204,- pro Jahr eine erhebliche Belastung. Dieser
Betrag entspricht fast dem Jahresbeitrag für die Kammer.“ Betroffen
sind alle Selbstständigen, vom Friseur über den Grafiker bis hin zum
Steuerberater. Auch Homeoffice-Inhaber, Ich-AG´s und
Unternehmensgründer zählen zu den Melkkühen des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks, die selbst im Falle von Verlusten oder Minimalgewinnen
zusätzliche Gebühren für die Internetnutzung zahlen müssen. Besonders
pikant: Der Gesetzgeber verpflichtet alle Unternehmen seit Anfang des
Jahres zur Internetnutzung, da z. B. Umsatzsteuervoranmeldungen
regelmäßig per Internet abgegeben werden sollen.
Die Juristin Marwitz fordert insbesondere die
SPD-regierten Länder auf, ihre Strategie zur Rundfunkgebührenpflicht
zu überdenken und die neue Regelung zur Rundfunkgebührenpflicht für
Internet-PCs für mindestens drei weitere Jahre auszusetzen. Diese Zeit
sollte genutzt werden, um ein sinnvolles und verfassungsmäßiges
Konzept zur zukünftigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks zu erarbeiten. Falls die Regelung in Kraft treten sollte,
empfiehlt die Anwältin allen Betroffenen, Rechtsmittel gegen die
GEZ-Bescheide einzulegen, und kündigt bereits heute einen
Musterprozess an.

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